Der Unterschied zwischen kosmetischer und medizinischer Fußpflege
Im Allgemeinen wird bei der Tätigkeit als Fußpfleger(in) zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Der Unterschied liegt in der Ausbildung.
Die Fußpflegeausbildung wird seit vielen Jahren in unterschiedlichster Form angeboten. Die Ausbildung schwankt zwischen ein paar Tagen und mehreren Monaten, selbst Fernkurse sind möglich. Am Ende von einer dieser Ausbildung steht ein Zertifikat, mit dem die Bezeichnung „Fußpfleger“ geführt werden darf. Leider ist die Bezeichnung „Fußpfleger“ nicht geschützt. Die damit erworbenen Kenntnisse sind z.B. für die kompetente Behandlung des diabetischen Fußes absolut unzulänglich.
Die Bezeichnung „Podologe / Podologin“, „staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger(in)“ hingegen ist geschützt. Diese Berufsbezeichnung garantiert Ihnen, dass an einer staatlich anerkannten Schule die Ausbildung absolviert und mit einem Examen abgeschlossen wurde. Und im Rahmen dieser Ausbildung nimmt der Bereich „Der diabetische Fuß“ einen sehr breiten Raum ein. Daher gehört der Podologe auch zu den Medizinal-Fachberufen.
Unterschied zwischen Podologe und Fußpfleger
Die konkrete Abgrenzung zwischen dem Fußpfleger und dem Podologen kann vom Leistungsangebot am besten gezogen werden.
- Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.
- Medizinische Fußpflege (Podologie) ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß.
Die kosmetische Fußpflege kann ohne Erlaubnis ausgeübt werden. Die medizinische Fußpflege ist eine heilberufliche (freiberufliche) Tätigkeit und ist erlaubnispflichtig. Seit dem 1. Januar 2002 darf sich nur derjenige medizinische(r) Fußpfleger(in) (Podolog(in)e) nennen, der im Besitz einer Erlaubnis ist oder der eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann.
Die gesetzliche Einschränkung der Berufsbezeichnung treibt aber zwischenzeitlich auch so ihre Stilblüten. So hat das Nordrhein-Westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Handwerkskammer Düsseldorf untersagt, ihre Fortbildungsprüfung mit dem Abschluss „Geprüfte Fußtherapeutin / Geprüfter Fußtherapeut“ weiter durchzuführen.